Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Nachfolgend finden Sie unsere AGB. Die Inhalte sind vollständig und unverändert wiedergegeben.

1. Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte der Dienstleistungsfirma „2Kieler Absperrtechnik GmbH, Beim Marderlauf 4, 24145 Kiel“ – nachstehend 2Kieler genannt – mit seinem Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber (AG) genannt –. Entgegenstehende oder von den vorliegenden AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
  2. Änderungen dieser AGB, die von 2Kieler vorgenommen wurden, werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Änderung und vor Durchführung des Auftrages an 2Kieler absenden.
  3. 2Kieler kann einen weiteren Dienstleister zur Aufstellung der Halteverbotszonen (HVZ) und der Absperrtechnik heranziehen.
  4. 2Kieler führt unter Wahrung des Interesses des Auftraggebers seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt gegen Bezahlung des verein- barten Entgelts aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang nach Vertragsabschluss durch den Auftraggeber erweitert wird.

2. Bedingungen / Voraussetzungen

  1. Bestellungen des Auftraggebers bei 2Kieler stellen lediglich ein Angebot an 2Kieler zum Abschluss eines Vertrages dar.
  2. Die Bestellung der Absperrtechnik oder Halteverbotszonen muss durch das Online-Formular unserer Webseite oder per E-Mail erfolgen. Eine telefo- nische Beauftragung ist nicht möglich. Der Absperrtechnik- / HVZ-Auftrag gilt erst durch die schriftliche (E-Mail) Bestätigung durch 2Kieler als ange- nommen. Nicht durch die automatisch generierte E-Mail der Webseite.
  3. Vereinbarungsgemäße Durchführung des Auftrages setzt voraus, dass nicht extreme Witterungsbedingungen (Überschwemmungen, Schneefall, Glatt- eis etc.) oder nicht vorhersehbare Baustellen bzw. behördliche Sperrungen der Zu- / Abfahrtswege eine Leistungserbringung erschweren bzw. unmög- lich machen.
  4. Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Auftraggebers und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigter Mitarbeiter von 2Kieler hat 2Kieler nicht zu verantworten.

3. Vergütung

  1. Dem Preis liegt der Umfang der geschuldeten Arbeitstätigkeit zugrunde.
  2. Die aufgeführten Preise sind Nettopreise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
  3. Die Preise gemäß der Kostenaufstellung sind aufgrund der Angaben des Auftraggebers erstellt worden. Zuschläge für Neben-, Mehr- und Sonderleis- tungen, Fahrgelder und amtl. Gebühren, die im Leistungsumfang nicht aufgeführt sind, sind zusätzlich entsprechend den Einzelpreisen bzw. den übli- chen Preisen zu vergüten.
  4. Die Bezahlung wird per Rechnung vorgenommen. Die Rechnung ist sofort nach Erhalt zu begleichen, spätestens nach 14 Tagen (angegebenes Zah- lungsziel in der Rechnung ist zu beachten).
  5. Bei Überschreitung der Fälligkeit berechnet 2Kieler dem AG die ortsüblichen Mahngebühren sowie ggf. Zinsen pro angefangenem Kalendertag.
  6. Gegen Ansprüche der 2Kieler ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestreitbar sind.
  7. 2Kieler ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrages zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

4. Besondere Bestimmungen für HVZ

  1. Der Auftraggeber hat in Bezug auf die Antragstellung beim zuständigen Amt grundsätzlich zwei Möglichkeiten bei der Beauftragung der HVZ. Der Auf- traggeber kann den Antrag selbst stellen oder 2Kieler mit der gesamten Abwicklung beauftragen.
  2. Der Auftraggeber muss folgende Daten bei einer Beauftragung angeben: gewünschte Antragsvariante, Aufstellungsort für die HVZ (Straße, Haus-Nr.), ggf. Parksituation am Aufstellungsort, Gültigkeitsdatum für die HVZ, Zeitspanne in der die HVZ gültig sein soll und die Breite der HVZ. Sollte die Uhrzeit oder die Breite fehlen, so gelten folgende Standardwerte als anerkannt: Uhrzeit von 07:00 – 18:00 Uhr, Breite ca. 20 m.
  3. Die HVZ muss mindestens 14 Tage vor Gültigkeit bei 2Kieler beantragt werden. Wenn der Antrag durch 2Kieler gestellt wird, schließt 2Kieler ansonsten die Erteilung einer Genehmigung durch das zuständige Amt aus.
  4. Sollte ein durch den Auftraggeber gestellter Antrag ungültig werden, weil er z. B. nicht fristgerecht und / oder fehlerhaft gestellt wurde, wird 2Kieler dem Auftraggeber die bereits erbrachte Leistung in Rechnung stellen.
  5. Sollte der Auftraggeber die Parksituation selbst im Antragsformular eintragen, wird diese nicht kontrolliert. Sollte sich bei Aufstellung der HVZ rausstellen, dass die vom Auftraggeber angegebene Parksituation falsch ist, wird mit dem Auftraggeber die weitere Vorgehensweise geklärt. 2Kieler behält sich hierbei vor, bereits erbrachte Leistungen in Rechnung zu stellen.
  6. 2Kieler ist berechtigt, eine Nachberechnung durchzuführen, wenn sich nach Bestellung Änderungen ergeben, die den Preis erhöhen. Insbesondere dann, wenn bei der HVZ eine zusätzliche Beschilderung (z. B. bei engen Straßen) aufgestellt werden muss, eine Sondernutzungsgebühr durch die Stadt erhoben wird oder Änderungen des Datums / des Zeitraumes der HVZ nach Aufstellung durch den Auftraggeber vorgenommen werden.
  7. Die Reklamation einer HVZ muss spätestens am Gültigkeitstag mit Beweisfoto erfolgen, andernfalls wird die Reklamation generell abgewiesen.
  8. Die Aufstellung und Abholung der HVZ übernimmt in jedem Fall 2Kieler oder ein durch 2Kieler beauftragtes Unternehmen. Sollte bei beauftragter Voransicht festgestellt werden, dass der gewünschte Aufstellungsort der HVZ nicht geeignet ist, so kann 2Kieler einen Ausweichort nehmen. Dieser darf bis zu 50 m vom eigentlichen Aufstellungsort entfernt sein, ohne dass es eine Benachrichtigung an den Auftraggeber bedarf.
  9. Auf Wunsch beantragt 2Kieler die Genehmigung für die HVZ beim zuständigen Amt. Die Erteilung dieser Genehmigung obliegt dem zuständigen Amt. Im Falle einer Ablehnung wird der Auftraggeber benachrichtigt. In diesem Falle wird die Gebühr in der vom Amt festgelegten Höhe berechnet und 2Kieler ist berechtigt, für die bereits erbrachten Leistungen eine Aufwandspauschale in Rechnung zu stellen.
  10. Sollte die HVZ aus Gründen, die 2Kieler nicht zu vertreten hat, nicht aufgestellt werden können, wird dem AG trotzdem die vom Amt für die Genehmigung erhobene Gebühr und die Beantragung in Rechnung gestellt. Gründe hierfür können u. a. Baustellen oder HVZ von anderen Unternehmen sein.
  11. 2Kieler haftet nicht für Schäden und Folgeschäden, die durch Diebstahl einer HVZ verursacht werden. Sollte eine HVZ am Bestimmungsort gestohlen worden sein, so muss der Auftraggeber 2Kieler umgehend informieren. Sollte die Zeitspanne zum Gültigkeitsdatum noch ausreichend sein, so versucht 2Kieler eine neue HVZ aufzustellen. In diesem Fall kann 2Kieler zusätzliche Gebühren erheben.
  12. Sollte die HVZ am Gültigkeitstag und –Uhrzeit blockiert sein, so ist der Auftraggeber berechtigt das zuständige Amt bzw. die Polizei anzurufen. Voraus- setzung dafür ist, dass dem Auftraggeber die ihm von 2Kieler bzw. vom Amt zugesandten Papiere in gedruckter Version vorliegen. Sollte das zuständige Amt bzw. die Polizei die blockierenden Fahrzeuge nicht abschleppen lassen, weil der durch den Auftraggeber gestellte Antrag fehlerhaft (Punkt 4.4.) oder die von ihm angegebene Parksituation (Punkt 4.5.) nicht korrekt ist, stellt 2Kieler die erbrachte Leistung in vollem Umfang in Rechnung.
  13. Bei Stornierungen einer HVZ wird die vom Amt erhobene Gebühr berechnet. Weitere Kosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet und können bei bereits erbrachter Leistung 100 % des Rechnungsbetrages entsprechen.

5. Besondere Bestimmungen für Absperrtechnik

  1. Der Auftraggeber muss mindestens folgende Daten bei einer Beauftragung angeben: vollständigen Namen, Rechnungsadresse, Ort, Zeitpunkt und Zeitraum der Absperrung, Standort der Absperrung (z. B. benötigte Länge der HVZ). Weitere notwendige Daten werden ggf. durch 2Kieler erfragt.
  2. Die Absperrtechnik muss mindestens 17 Tage vor dem Nutzungszeitraum bei 2Kieler beantragt werden.
  3. 2Kieler ist berechtigt, eine Nachberechnung durchzuführen, wenn sich nach Bestellung Änderungen ergeben, die den Preis erhöhen. Insbesondere dann, wenn zusätzliche Beschilderung (z. B. bei engen Straßen) aufgestellt werden muss, eine Sondernutzungsgebühr durch die Stadt erhoben wird. Kann die Absperrtechnik nicht zum Vertragsende abgebaut werden, hat der Auftraggeber die Kosten der weiteren Vorhaltung zu den vereinbarten Preisen zu tragen. Vorstehende Regelungen gelten auch bei vereinbarten Pauschalpreisen.
  4. Ist ein Netzanschluss erforderlich, so hat der Kunde für dessen rechtzeitige Bereitstellung zu sorgen und die Anschluss- sowie Betriebskosten zu tragen. Die Abrechnungen werden vom Auftraggeber direkt mit dem Stromlieferanten bzw. Elektrizitätswerk abgewickelt und bezahlt. Werden hinsichtlich eines Netzanschlusses zusätzliche Maßnahmen erforderlich, so hat der Auftraggeber die entstehenden Kosten zu tragen.
  5. Auf- und Abbautage gelten als volle Tage. Über die Verlängerung befristeter Verträge muss spätestens eine Woche vor deren Ablauf eine Einigung erfolgt sein. Eine Kündigung unbefristeter Verträge hat der Auftraggeber gegenüber 2Kieler spätestens acht Tage vor dem Abbautag zu erklären.
  6. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
  7. Die Aufstellung und Abholung der Absperrtechnik übernimmt in jedem Fall 2Kieler oder ein durch 2Kieler beauftragtes Unternehmen. Sollte einmal der gewünschte Aufstellungsort nicht geeignet sein, wird der Auftraggeber benachrichtigt.
  8. Die behördliche Genehmigung zum Aufstellen der Absperrtechnik kann durch 2Kieler beim zuständigen Amt beantragt werden. Dadurch entstehende Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.
  9. 2Kieler haftet nicht für Schäden und Folgeschäden, die durch Diebstahl der Absperrtechnik verursacht werden, bzw. worden sind. Sollte die Absperr- technik am Bestimmungsort gestohlen worden sein, so muss der Auftraggeber 2Kieler umgehend informieren.
  10. Bei Stornierungen richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand und kann bei bereits erfolgter Leistung 100 % des Rechnungsbe- trages entsprechen.
  11. Zurückgenommene Absperrtechnik, die Beschädigungen oder Verschmutzungen aufweisen, werden zu Lasten des Auftraggebers gereinigt und ausge- bessert bzw. durch Wiederbeschaffung ersetzt. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht, die nicht mehr verwendbaren Sachen auf eigene Kosten abzuholen. Diese Absicht ist unverzüglich nach Kenntnis über den vorgesehenen Austausch zu erklären, 2Kieler ist zur Aufbewahrung nicht verpflichtet.

6. Datenschutz

  1. Der Auftraggeber stimmt einer Speicherung seiner Daten zu. Die Daten dürfen von 2Kieler ausschließlich für die Auftragsabwicklung verwendet wer- den. Eine Weitergabe der Daten darf erfolgen, wenn 2Kieler einen Dritten beauftragt, die vom Auftraggeber beauftragte Dienstleistung durchzuführen.
  2. Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht unentgeltlich Auskunft über Herkunft, Empfänger und Zweck seiner gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Außerdem hat er das Recht, die Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten zu verlangen. Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema Datenschutz kann sich der Auftraggeber jederzeit an 2Kieler wenden. Des Weiteren steht ihm ein Beschwerderecht bei der zuständigen Auf- sichtsbehörde zu.
  3. 2Kieler nimmt den Schutz der persönlichen Daten sehr ernst. 2Kieler behandelt personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetz- lichen Datenschutzvorschriften. Wenn der Auftraggeber 2Kieler über die Website oder per Mail seine Daten übermittelt, werden verschiedene perso- nenbezogene Daten erhoben. Personenbezogene Daten sind Daten, mit denen der Auftraggeber persönlich identifiziert werden kann.
  4. Viele Datenverarbeitungsvorgänge sind nur mit ausdrücklicher Einwilligung möglich. Der Auftraggeber kann eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Dazu reicht eine formlose Mitteilung per E-Mail an 2Kieler. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.
  5. Der Auftraggeber hat das Recht, Daten, die 2Kieler auf Grundlage seiner Einwilligung oder in Erfüllung eines Vertrags automatisiert verarbeitet, an sich oder an einen Dritten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format aushändigen zu lassen. Sofern der Auftraggeber die direkte Übertragung der Daten an einen anderen Verantwortlichen verlangt, erfolgt dies nur, soweit es technisch machbar ist.
  6. 2Kieler erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten nur, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Rechtsverhältnisses erforderlich sind (Bestandsdaten). Dies erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, der die Verarbeitung von Daten zur Erfüllung eines Vertrags oder vorvertraglicher Maßnahmen gestattet. Die erhobenen Kundendaten werden nach Abschluss des Auftrags oder Beendi- gung der Geschäftsbeziehung gelöscht. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.

7. Haftung

  1. Die Haftung seitens 2Kieler ist auf Höhe des vereinbarten Entgeltes der zu erbringenden bzw. erbrachten Dienstleistung beschränkt. Es kann kein Schadenersatz wegen nicht erbrachter Leistung, unvollständiger Leistung, Verzögerungen und dessen Folgen oder wegen sonstiger Folgeschäden gel- tend gemacht werden. Der Auftraggeber kann lediglich eine Minderung des Entgeltes bzw. eine Rückerstattung des Entgeltes beantragen. Die Bean- tragung muss in jedem Falle schriftlich und mit ausführlicher Angabe der Gründe erfolgen. Die Zustimmung einer Rückerstattung oder Minderung des Entgeltes obliegt 2Kieler.
  2. Der Auftraggeber hat einen Mangel (unsachgemäße Aufstellung der HVZ / Einrichtung der Absperrtechnik) unverzüglich mitzuteilen. Hat der Auftrag- geber ohne Einwilligung der 2Kieler (unsachgemäße) Veränderungen der Aufstellung / Einrichtung der HVZ/Absperrtechnik (auch Verschieben der HVZ / Absperrtechnik an andere Standorte) selbst ausgeführt oder durch Dritte ausführen lassen, so entfällt die Haftung von 2Kieler für diese Arbeiten. Dies gilt insbesondere, wenn KfZ aus der HVZ nicht durch das zuständige Amt abgeschleppt werden oder (evtl. bußgeldpflichtige) Beanstandungen an der Absperrtechnik durch das zuständige Amt ausgesprochen / geahndet werden.
  3. Der Auftraggeber hat die ihm überlassenen Sachen pfleglich zu behandeln. Beschädigungen sind 2Kieler unverzüglich – möglichst schriftlich (per E- Mail) – anzuzeigen. Für durch nicht rechtzeitige Anzeige entstehende Folgeschäden ist der Auftraggeber verantwortlich.
  4. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Das gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

8. Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt bleiben. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen Regelungen nicht zuwiderläuft.

9. Rechtliches

  1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
  2. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von 2Kieler in Kiel.
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